Wallgasse 30; A-1060 Wien
Tel: +43 (0)1 597 86 20
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Öffnungszeiten:
Montag - Freitag 09:00 - 18:00
Samstag 10:00 - 15:00

Ofenhaus Westbahnhof Meisterbetrieb Abzeichen
Hwam Kaminofen 3630

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Ofenhaus Westbahnhof


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Ofenhaus-Westbahnhof Gas- und Wasserleitungs-, Installations- und Warenhandels Gesellschaft m.b.H. FN 121434f.

1. Vertragsumfang und Gültigkeit

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Vereinbarungen, Erklärungen oder sonstigen rechtsverbindlichen Handlungen der „Ofenhaus-Westbahnhof" Gas- und Wasserleitungs-, Installations- und Warenhandels Gesellschaft m.b.H., FN 121434f, (im Folgenden kurz „Ofenhaus“ genannt). AGB des Geschäftspartners oder Verweise auf diese gelten auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt nicht, außer dies wird ausdrücklich schriftlich vereinbart. Änderungen oder Abweichungen der AGB sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich schriftlich durch Vertretungsbefugte des Ofenhauses bestätigt werden.

2. Zustandekommen des Vertrages

2.1. Der Vertrag mit dem Ofenhaus kommt durch Annahme oder Erfüllung zustande, die Annahme eines Anbotes durch das Ofenhaus kann schriftlich, per Telefax, oder per E-Mail erfolgen.
2.2. Alle Angebote des Ofenhauses sind freibleibend. Das Ofenhaus behält sich die jederzeitige Änderung der darin enthaltenen Angaben vor. Preislisten, Werbeaussendungen, etc. des Ofenhauses stellen kein annahmefähiges Angebot dar.

3. Leistungsumfang

3.1. In Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen, Produkt- und Leistungsbeschreibungen und ähnlichen Schriften enthaltene Angaben oder vorgelegte Musterstücke oder Ausstellungsstücke stellen nur Beschreibungen oder Muster dar und enthalten keine Aussage über die genaue Beschaffenheit und Farbe der Produkte und Leistungen. Die genaue Beschaffenheit der Produkte und Leistungen kann Abweichungen, wie Unebenheiten, die sich aus der Beschaffenheit der Ware ergeben, aufweisen, welche als zulässig anerkannt werden. Allfällige Farbabweichungen dürfen soweit vorhanden sein, als der optische Gesamteindruck herzustellenden Werkes (Ofen, Umrandung, etc.) nicht beeinträchtigt wird. Haarrisse in Glasuren, Glasurwülste, Glasurnuancen, Unebenheiten,… bei Kacheln, Fliesen und anderen Materialien bilden keinen Beanstandungsgrund (vgl. Pkt. 2.2.2.3 Ö-Norm B 2233). Bei Natursteinen sind, bedingt durch die Besonderheit einer Sorte, Farbschwankungen, Einschlüsse und Strukturschwankungen zulässig. Stiche sind soweit zulässig, als sie das Aussehen und die Qualität des Werkstückes – die für den vorgesehenen Verwendungszweck erforderlich sind – nicht ungünstig beeinflussen (vgl. Pkt. 2.2.2. Ö-Norm B 2213).
3.2. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Auftrag der vom Vertragspartner auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen ist. Später auftretende Änderungswünsche führen zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen. Ebenso führen andere Gegebenheiten am Installationsort, die eine Änderung/Anpassung der angebotenen Leistung oder Leistungserbringung notwendig machen, zu Termin- und Preisanpassungen. Dies gilt insbesondere für durch örtliche Gegebenheiten notwendige Mehraufwendungen an Material und Arbeitszeit, die im Auftrag nicht berücksichtigt wurden.
3.3. Die Ausarbeitung individueller Lösungen (Planung) erfolgt nach Art und Umfang der vom Vertragspartner vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Plänen.
3.4. Die erstellten Leistungen bedürfen der Abnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Vertragspartner. Diese wird in einem Protokoll vom Vertragspartner bestätigt. Lässt der Vertragspartner den Zeitraum von vier Wochen ohne Abnahme verstreichen, so gilt die Leistung mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Leistung (Befeuerung) durch den Vertragspartner gilt diese jedenfalls als abgenommen. Liegen schriftlich gemeldete,
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wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Betrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.
3.5. Sollte sich im Zuge der Leistungserstellung herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist das Ofenhaus verpflichtet, dies dem Vertragspartner sofort anzuzeigen. Ändert der Vertragspartner den Auftrag nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann das Ofenhaus vom Auftrag zurücktreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Ofenhauses angefallenen Arbeitsstunden, Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Vertragspartner zu ersetzen.
3.6. Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Erfüllung des Auftrages am Ausführungsort ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang der Ausführungsarbeiten förderliches Arbeiten erlauben. Der Vertragspartner hat dem Ofenhaus auch ohne deren ausdrückliche Auf-forderung alle für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorzulegen und von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis zu geben, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Auftragserfüllung bekannt werden. Bei diesbezüglichem Verzug des Vertragspartners verlängert sich die Lieferfrist des Ofenhauses um den Zeitraum des Verzuges. Jedenfalls ist vor Anschaffung eines neuen Heizgerätes ein positiver Befund des Rauchfangkehrers einzuholen (§ 15 Abs. 6 Feuerpolizeigesetz in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Wiener Kehrverordnung), widrigenfalls das Ofenhaus keine Haftung für wegen dieses Versäumnisses verursachte Schäden übernimmt.
3.7. Das Ofenhaus ist berechtigt, den Auftrag ganz oder in Teilen an Dritte weiterzugeben, oder durch Dritte durchführen zu lassen.

4. Entgelte

4.1. Wenn nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart sind Rechnungen des Ofenhauses prompt, ohne Abzug fällig.
4.2. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Vertragspartner gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Arbeitsschritte umfassen, ist das Ofenhaus berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
4.4. Die Nichteinhaltung von vereinbarten Zahlungen berechtigt das Ofenhaus die laufende Leistungserbringung einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Vertragspartner zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß von 14% p. a. verrechnet. Das Ofenhaus ist berechtigt, alle Kosten, die durch nicht fristgerechte Zahlung des Vertragspartners entstehen, wie Mahnkosten, Rechtsanwaltskosten etc., in Rechnung zustellen.
4.5. Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber dem Ofenhaus und die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber vom Ofenhaus nicht anerkannter Forderungen des Vertragspartners, ist ausgeschlossen.
4.6. Rechte des Vertragspartners, seine vertraglichen Leistungen nach § 1052 ABGB zur Erwirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, sowie überhaupt seine gesetzlichen Zurückhaltungsrechte sind ausgeschlossen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
4.7. Gelieferte Waren und Leistungen stehen bis zur vollständigen Bezahlung im uneingeschränkten Eigentum des Ofenhauses.

5. Liefertermin

5.1. Das Ofenhaus ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
5.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Vertragspartner zu den vom Ofenhaus angegebenen Terminen alle notwendigen Vorarbeiten und Unterlagen vollständig
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zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zu Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Ofenhaus nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Ofenhauses führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Vertragspartner. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Ofenhaus die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hiezu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Lieferschwierigkeiten der Lieferanten u.s.w. - auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern des Ofenhauses oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern auftreten hat das Ofenhaus auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Dieses Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigen das Ofenhaus, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben.
5.3. Bei Aufträgen, über teilbare Leistungen, ist das Ofenhaus berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen.

6. Auflösung aus wichtigem Grund

6.1. Zur sofortigen Vertragsauflösung ist das Ofenhaus insbesondere dann berechtigt, wenn ihm das Fortführen des Vertragsverhältnisses durch den Vertragspartner oder ihm zurechenbarer Personen unzumutbar gemacht wird. Vor allem wenn:
a) der Vertragspartner gegen diese AGB oder eine sonstige wesentliche Bestimmung des Vertrages verstößt;
b) der Vertragspartner bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben macht;
c) der Vertragspartner mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen ganz oder auch nur teilweise in Verzug ist;
d) der Vertragspartner einen außergerichtlichen Ausgleich beantragt oder über das Vermögen des Vertragspartners ein Ausgleichs-, Konkurs- oder Vorverfahren oder eine Gesamtexekution eröffnet oder bewilligt wird oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird;
e) die Ausführung der Lieferung/Leistung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, so insbesondere auch, wenn die Gegebenheiten vor Ort eine Leistungserbringen nicht, oder nur mit erheblichem Mehraufwand zulassen.

7. Gewährleistung und Haftung

7.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Abnahme. Mängelrügen haben unverzüglich (max. binnen 3 Werktagen) zu erfolgen und sind nur rechtzeitig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und per eingeschriebenen Brief erfolgen. Bei Lieferung von Waren/Leistungen durch eine Spedition sind die gelieferten Waren unverzüglich zu kontrollieren und Mängel unverzüglich zu rügen. Spätere Mängelrügen wegen offensichtlicher Mängel werden nicht akzeptiert.
7.2. Verbesserbare Mängel werden nach dem Ermessen des Ofenhauses entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Auf jeden Fall hat Verbesserung Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Ofenhaus alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen hat.
7.3. Bei ungerechtfertigten Mängelrügen, d.h. dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, werden die hierdurch verursachten Kosten in Rechnung gestellt.
7.4. Ferner übernimmt das Ofenhaus keine Gewähr oder Haftung, insbesondere auch nicht nach dem Produkthaftungsgesetz, für Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, insbesondere nicht ordnungsgemäße Befolgung der Heizanleitung, Verwendung ungeeigneter Brennstoffe und Hilfsmittel und abnormale Betriebsbedingungen zurückzuführen sind.
7.5. Für Leistungen die durch den Vertragspartner oder Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch das Ofenhaus.
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7.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Leistungen ist, bezieht sich die Gewährleistung nur auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für die ursprüngliche Leistung lebt dadurch nicht wieder auf.
7.7. Das Ofenhaus übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch eine nicht erteilte behördliche Genehmigung oder durch erforderliche, aber nicht erteilte privatrechtliche Zustimmung oder Genehmigungen Dritter entstehen.
7.8. Das Ofenhaus haftet nur für krass grobe Fahrlässigkeit oder Verschulden, dies gilt auch für Subunternehmer.

8. Schlussbestimmungen

8.1. Sollten Bestimmungen dieser AGB Verbrauchern gegenüber unzulässig sein, gelten diese als nicht beigesetzt, sondern die für den Verbraucher zulässigen, gesetzlichen Bestimmungen als vereinbart.
8.2. Es gilt materielles österreichisches Recht mit Ausnahme von Kollisions-, Verweisungsnormen und UN-Kaufrecht. Die Vertragssprache ist Deutsch. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung, so auch der Wirksamkeit dieser Gerichtsstandvereinbarung, vereinbaren die Vertragsparteien als ausschließlichen Gerichtsstand das jeweils sachlich zuständige Gericht am Sitz des Ofenhauses soweit der Vertragspartner nicht Verbraucher im Sinne des KSchG ist.
8.3. Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Zusagen oder Nebenabreden bestehen nicht. Zur Gültigkeit von mündlichen Erklärungen welcher Art auch immer ist unabdingbar die schriftliche Bestätigung durch ein vertretungsbefugtes Organ des Ofenhauses erforderlich. Schweigen oder sonstigem Untätigbleiben des Ofenhauses kann kein wie immer gearteter Erklärungsinhalt, so insbesondere keine Zustimmung, beigemessen werden.
8.4. Sollten Bestimmungen dieser AGB unwirksam, ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Diesfalls gilt eine dieser Bestimmungen im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommende und nicht unwirksame, ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung als vereinbart.
8.5. Mitteilungen an den Geschäftspartner gelten als zugegangen, sofern sie an die zuletzt bekannte Zustell- oder Rechnungsanschrift abgeschickt wurden. Erklärungen an das Ofenhaus sind an den jeweiligen Sitz des Unternehmens zu richten. Werden Erklärungen auf elektronische oder sonstige Weise an das Ofenhaus übersandt, gelten diese erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme durch das Ofenhaus als zugegangen. Die Beweislast für den Zugang trifft den Vertragspartner.

 

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Ofenhaus Westbahnhof
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